Rotes Kennzeichen - das muss man wissen!

Rote Kennzeichen, umgangssprachlich auch Händlerkennzeichen genannt, dürfen nur noch von Fahrzeughändlern und Kraftfahrzeugbetrieben genutzt werden. Privatpersonen müssen für Überführungsfahrten oder Probefahrten innerhalb Deutschlands auf das so genannte Kurzzeitkennzeichen zurückgreifen.

Rote Kennzeichen

Da Fahrzeugbetriebe / Fahrzeughändler nahezu täglich Fahrten und Probefahrten durchführen, gelten für sie andere Regelungen als für Privatpersonen. Für derartige Zwecke gibt es so genannte Sonderkennzeichen wie das “Rote Kennzeichen”.

Wo kann ich ein rotes Kennzeichen beantragen?

Die “Roten Kennzeichen” werden von den Zulassungsstellen der entsprechenden Stadt oder vom Landkreis ausgegeben. Hierzu ist ein gesonderter Antrag bei der örtlichen Zulassungsstelle notwendig.

Wer kann ein rotes Kennzeichen beantragen?

Die roten Nummernschilder sind NUR für KFZ-Firmen und Händler gedacht. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die Zulassungsstellen die Zuverlässigkeit des Antragstellers/des Fahrzeugbetriebes persönlich, in der Regel vor Ort, überprüfen. Erst nach dieser Prüfung dürfen die “Roten Kennzeichen” an den Betrieb ausgegeben werden.

Es besteht nach § 16 der Fahrzeug – Zulassungsverordnung kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines “Roten Kennzeichens”. Der Händler muss sich also bei der persönlichen Überprüfung als verlässlich erwiesen haben. Die “Roten Kennzeichen” dürfen nach der Zuteilung auch NUR für die betrieblichen Zwecke verwendet werden.

Kann man rote Kennzeichen ausleihen?

Als Privatmann ist es verlockend, sich bei einer bekannten KFZ-Firma ein rotes Kennzeichen zu leihen und die Zeit und die Kosten für das Kurzzeitkennzeichen zu sparen. Wenn man den Geschäftsführer oder den KFZ-Meister kennt, gibt dieser unter Umständen sogar das rote Kennzeichen aus.

Das Ausleihen ist allerdings nicht erlaubt. Im Falle eines Unfalls, besteht kein Versicherungsschutz. Die ausgebende Firma geht ein großes Risiko ein.

Wofür darf man rote Kennzeichen verwenden?

Die “Roten Händlerkennzeichen” dürfen nur zu bestimmten Fahrten an Fahrzeugen angebracht werden. Dazu zählen:

  • Probefahrten, Feststellung und Nachweis zur Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges
  • Überführungsfahrten, Fahrten zur Überführung von Ort A zum Ort B
  • Prüfungsfahrten, Fahrten durch einen amtlichen Sachverständigen / Prüfer zur Prüfung des Fahrzeuges

Wie sehen die roten Kennzeichen aus?

Die “Händlerkennzeichen” haben die gleiche Größe wie die normalen Kennzeichen. Diese haben einen schmalen roten Rand, der Untergrund ist weiß, die Buchstaben – und Zahlenkombinationen sind ebenfalls rot. Bei den neuen Händlerkennzeichen gibt es links auch den blauen Balken mit den Europasternen und dem Nationalbuchstaben “D”. Die Stadtkennung/Landkreiskennung hat die gleiche Buchstabenkombination wie bei den normalen Kennzeichen, dann folgt eine Zahlenkombination mit bis zu 5 Zahlen. Die Händlerkennzeichen beginnen bei den Zahlen immer mit “06”.
 
Hier einige Bespiele mit dem Buchstaben X und den Zahlen:
X      06111  
XX    06222
XXX  06333

Welche Pflichten sind mit dem roten Kennzeichen verbunden?

Zusammen mit den Kennzeichen werden Fahrtenhefte ausgegeben (kleine rote Faltheftchen). In dieses Heft müssen die Nutzer (Beauftragte des Händlers) jede Fahrt eintragen. Hierbei sollte auf besondere Sorgfalt geachtet werden. Da die Fahrzeuge für den Fall eines Unfalls bei der Fahrt versichert sein müssen, ist jeweils vor Fahrtantritt die Eintragung erforderlich. Es werden die Einträge zur Fahrzeugmarke, Fahrzeugtyp, Fahrgestellnummer (FIN) Tag/Datum etc. verlangt. Ist das Fahrtenheft voll, muss ein neues bei der Zulassungsstelle beantragt werden. Ein Beitrag zur KFZ-Versicherung ist natürlich auch hier erforderlich. Die KFZ-Versicherungen können Sie diesbezüglich gesondert beraten. Ebenso fällt natürlich die Kfz-Steuer an.
 
Die Händlerkennzeichen werden nach der Zuteilung zunächst für 1 Jahr ausgegeben. Hat sich der Händler als zuverlässig erwiesen, kann  in der Folge die Zuteilung unbefristet ausgestellt werden. Die Prüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Zulassungsstelle.

Dokumente zur Beantragung eines Roten Kennzeichens

Bei der Beantragung des “Roten Kennzeichens”, muss der Antragsteller folgende Unterlagen / Dokumente vorlegen:

  • Führungszeugnis, welches nicht älter als 3 Monate ist
  • Gewerbeanmeldung/Auszug aus dem Gewerberegister der zuständigen Stadt/Landkreis, nicht älter als 3 Monate
  • Steuerbescheinigung (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) 
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (umgangssprachlich “Flensburger Sünderkartei”)
  • Versicherungsbestätigung/Haftpflichtversicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens
  • Aktuelle KFZ-Einzugsbescheinigung für das zuständige Finanzamt
  • Personalausweis oder Reisepass (bei einer Passvorlage muss zusätzlich eine Meldebestätigung vorliegen)

Rote Oldtimerkennzeichen

Zusätzlich zu den gängigen “Roten Händlerkennzeichen” gibt es noch eine Besonderheit, nämlich das “Rote Oldtimerkennzeichen“. Hier gelten besondere Vorschriften.

Die ” Roten Oldtimerkennzeichen ” dürfen nur zu bestimmten Fahrten an Fahrzeugen angebracht werden:

  • Probefahrten, Feststellung und Nachweis zur Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges
  • Überführungsfahrten, Fahrten zur Überführung von A nach B
  • Teilnahme an Veranstaltungen, dazu zählt auch die An- und Abfahrt zu der Veranstaltung, vor allem die Präsentation von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts.

Ein Fahrtennachweis ist auch hier zu führen. Die “Roten Oldtimerkennzeichen” sehen aus wie die normalen “Roten Kennzeichen”, beginnen aber bei den Zahlen immer mit “07 …. “. 

Hier einige Bespiele mit dem Buchstaben X und den Zahlen:
X      07111  
XX    07222
XXX  07333

Nummernschild