Grüne Kennzeichen

Grüne Kennzeichen sind vorgesehen für Fahrzeuge und Anhänger die von der Steuer befreit sind. In der Regel handelt es sich dabei um Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, aber auch andere Gefährte können von grünen Kennzeichen profitieren.

Grüne Kennzeichen

Ein grünes Nummernschild ähnelt dem normalen Kfz-Kennzeichen, lediglich die Schriftfarbe ist, wie der Name schon sagt, “grün”. Ansonsten sind die Kennzeichen-Merkmale dieselben wie bei allen anderen Nummernschildern: Länderkennung links am Rand, Kreis- bzw. Stadtkennung, Buchstaben- und Zahlenkombination, TÜV-Plakette und Stempel.

Für welche Fahrzeuge gibt es grüne Kennzeichen?

Es gibt diverse Fahrzeuge, für die ein grünes Kennzeichen beantragt werden kann, z. B.:

  • Pkw
  • Lkw
  • Zugmaschinen
  • Wohnwagen und
  • Anhänger.

Um welche Fahrzeuge es sich genau handelt, steht im Kraftfahrzeugsteuergesetz in §3: Ausnahmen von der Besteuerung:

Zu den steuerbefreiten Fahrzeugen zählen u. a.:

  • Fahrzeuge von anerkannten, gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen bei humanitären Hilfsgüterlieferungen ins Ausland
  • Fahrzeuge eines Schaustellergewerbes (Zugmaschinen, Wohnwagen und Wohnmobile), sofern diese nur für diesen Betrieb genutzt werden
  • Zugmaschinen, Anhänger und ähnliches in Land- und Forstwirtschaft, sowie zum Transport von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm
  • Winterdienst- oder Straßenreinigungsfahrzeuge
  • Anhänger für Sportgeräte bzw. zum Tiertransport für Sportzwecke und Anhänger-Arbeitsmaschinen
  • Fahrzeuge im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder des Zolls
  • Fahrzeuge für Feuerwehrdienst, Luft- und Katastrophenschutz, Unglücksfälle, Rettungsdienst, Krankenbeförderung
  • Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen

Land- und Forstwirtschaft

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Vorschriften für die Steuerfreiheit von landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen und Anhängern.

Voraussetzung für die Befreiung von der Steuer ist jedoch stets, dass nachgewiesen werden muss, dass das Fahrzeug oder der Anhänger ausschließlich in der Land- oder Fortwirtschaft eingesetzt wird und dass eine Mindestfläche Acker oder Wald damit bearbeitet werden muss (mindestens zwei Hektar).

Grünes Kennzeichen beantragen

Ein grünes Kennzeichen wird bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt.

Wichtig: Die Zulassungsstelle selbst entscheidet nicht über die Steuerbefreiung. Dafür ist das Finanzamt zuständig.

Folgende Unterlagen müssen Sie vorlegen:

  • Bestätigung über die Steuerbefreiung vom Finanzamt oder Zoll
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)
  • Zulassungsbestätigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • HU-Nachweis (Hauptuntersuchung)
  • Kennzeichen (wenn es sich nicht um eine Neuzulassung handelt)
  • Eventuelle Vollmacht sowie Kopie Ihres Personalausweises, wenn eine andere Person für Sie das Kennzeichen beantragt

Wird das grüne Kennzeichen nicht für eine erwachsene Privatperson beantragt, benötigen Sie noch folgende Unterlagen:

  • Bei Zulassung auf Minderjährige sie schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweis
  • Firmen (außer GbR) müssen den Handelsregisterauszug sowie die Gewerbeanmeldung und die Vollmacht des Geschäftsführers vorlegen, wenn er nicht selbst erscheint.
  • Bei einer GbR muss der Gesellschaftervertrag sowie eine Vollmacht und eine von allen Gesellschaftern unterschriebene Erklärung vorgelegt werden, auf wen die Zulassung erfolgt. Der Personalausweis, auf den das Fahrzeug zugelassen wird, ist erforderlich.
  • Vereine benötigen den Auszug aus dem Vereinsregister sowie eine Vollmacht und Personalausweis des Vorstandes bzw. des benannten Vertreters.

Nach der Genehmigung des grünen Kennzeichens ist es wichtig, dass das von der Steuer befreite Fahrzeug nur zu dem Zweck benutzt wird, der beim Finanzamt eingetragen wurde. Es gelten strenge Auflagen!

Bei einer anderen Verwendung können Sie strafrechtlich belangt werden. Dieses Vergehen könnte als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Versicherung bei grünem Kennzeichen erforderlich?

Die Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen bedeutet nicht, dass keine Versicherungspfliucht besteht. Normalerweise ist eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.

Allerdings gibt es gemäß § 2 PflichtVG (Pflichtversicherungsgesetz) für Anhänger auch Ausnahmen. Darunter fallen beispielsweise Bootstrailer mit grünen Kennzeichen oder Pferdeanhänger, sofern sie jeweils zu Sportzwecken genutzt werden.

Unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht besteht oder nicht, ist eine Haftpflichtversicherung für Sportanhänger allerdings immer ratsam.

Nummernschild