Überführung eines KFZ ohne Tüv

Ein Fahrzeug ohne TÜV überführen - ist das überhaupt erlaubt? Oder muss man im Zweifelsfall mit Konsequenzen rechnen, wenn man in eine Polizeikontrolle gerät? Die Antwort darauf ist seit dem Jahr 2015 klar und eindeutig. Sie lautet: NEIN! Eine Fahrzeugüberführung ohne TÜV ist nicht mehr erlaubt.

Ohne TÜV, HU & AU

Der §16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV wurde zum 1.4.2015 geändert. Seit diesem Datum benötigt man für ein Kurzkennzeichen einen gültigen TÜV-Nachweis sowie eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU).

Sie dürfen demnach kein Auto mehr ohne TÜV und ohne AU überführen.

Es ist wichtig, dass das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand ist. Dies ist nicht nur für Ihre eigene Sicherheit, sondern auch für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unabdingbar.

Verkehrssicher bedeutet in diesem Fall gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), dass das Fahrzeug derart ausgestattet sein muss, dass weder der Straßenverkehr noch die Insassen durch die Ausrüstung des Gefährts gefährdet sind. Der TÜV überprüft alle wesentlichen Punkte, wie bspw. Bremsenverschleiß, Reifen, Lichtanlage, Sicherheitsgurte, Bremsleitungen, Unterboden, Achsen, etc. Sind alle geprüften Punkte ohne Beanstandung, gibt der Prüfer grünes Licht und die TÜV Plakette wird vergeben.

Sie sollten aus den genannten Gründen daher nur ein Auto überführen, wenn es die TÜV Untersuchung erfolgreich bestanden hat. Sollte dies in Ausnahmefällen, z. B. weil das Auto lange stillgelegt war, nicht möglich sein, dann unterziehen Sie das Auto vor der Überführungsfahrt einer Überprüfung durch einen Fachmann und fahren Sie im Anschluss daran beim TÜV vor.

Das Kurzkennzeichen ist dasjenige Kennzeichen, welches auf der rechten Seite einen gelben Balken hat. In diesem gelben Balken ist das Ablaufdatum angegeben – gemeint ist der genannte Tag bis 24 Uhr.

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Zahlungsmethoden bei der Bestellung eines Kurzzeitkennzeichens


Das Kurzzeitkennzeichen wird für 5 Tage ausgestellt und braucht nach Ablauf nicht zurückgegeben zu werden.

Es wird nach Ablauf der Frist wird automatisch ungültig und kann danach entsorgt werden.

Um ein Kurzkennzeichen zu beantragen gehen Sie folgendermaßen vor:

  1. Beantragen Sie bei einer Versicherung, bzw. einem Versicherungsmakler, ein Kurzkennzeichen nach § 16 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
  2. Dort erhalten Sie gegen Gebühr dann eine so genannte eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  3. Mit dieser Bescheinigung gehen Sie zur Zulassungsstelle und beantragen ein Kurzzeitkennzeichen. Sie sind an die Zulassungsstelle Ihres Wohnortes oder an die Zulassungsstelle des Verkäufers gebunden.

Die Herstellung bzw. Prägung des Kennzeichens ist in der Regel etwas günstiger als ein normales Kennzeichen. Manche Versicherungen verlangen keine Gebühren für das gelbe Kurzzeitkennzeichen, wenn das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Überführung bei ihnen versichert wird. Fragen Sie auf jeden Fall vorher nach. So sparen sie Geld!

Hier finden Sie eine genaue Anleitung für Überführungskennzeichen. Dort ist aufgelistet, was Sie zur Beantragung benötigen und an wen Sie sich wenden müssen.

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